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   BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11   

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https://dejure.org/2011,13769
BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11 (https://dejure.org/2011,13769)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2011 - VII B 77/11 (https://dejure.org/2011,13769)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2011 - VII B 77/11 (https://dejure.org/2011,13769)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

  • openjur.de

    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

  • Bundesfinanzhof

    KN AllgVorschr 3 Buchst a S 1, KN Pos 3818 UPos 0090, KN Pos 7006 UPos 0090, KN Pos 9026 UPos 0090, KN Kap 90 Anm 2 Buchst b
    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

  • Bundesfinanzhof

    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    AllgVorschr 3 Buchst a S 1 KN, Pos 3818 UPos 0090 KN, Pos 7006 UPos 0090 KN, Pos 9026 UPos 0090 KN, Kap 90 Anm 2 Buchst b KN
    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

  • rewis.io

    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

  • ra.de
  • rewis.io

    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einreihung einer als "Borofloatwafer" bezeichneten Ware in die Unterpos. 9026 90 00 KN

  • rechtsportal.de

    Einreihung einer als "Borofloatwafer" bezeichneten Ware in die Unterpos. 9026 90 00 KN

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung sog. Borofloatwafer; Merkmal der Erkennbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05

    Tarifierung: Kunststoffschläuche mit Verbindungsstücken

    Auszug aus BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11
    Das FG ist bei dieser Beurteilung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Merkmal der "Erkennbarkeit" davon ausgegangen, dass die Eigenschaft einer Ware als Teil einer bestimmten Maschine (etc.) bei der Zollabfertigung für die Beamten der abfertigenden Zollstelle anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale erkennbar sein muss, was keine besondere, sondern lediglich eine durchschnittliche Sachkunde voraussetzt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234).

    Wie der beschließende Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 ausgeführt hat, soll mit der Tarifvorschrift der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN eine klare und einheitliche tarifliche Zuordnung von Waren, die unterschiedlichen Verwendungszwecken dienen können, erreicht werden.

  • EuGH, 16.10.1980 - 824/79

    Prodotti Alimentari Folci

    Auszug aus BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11
    Weichen die Sprachfassungen unionsrechtlicher Vorschriften voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 7. Dezember 1995 C-449/93 --Rockfon--, Slg. 1995, I-4291; vom 24. Oktober 1996 C-72/95 --Kraaijeveld u.a.--, Slg. 1996, I-5403; vgl. insbesondere bei unterschiedlicher englischer und französischer Sprachfassung von Vorschriften des HS: EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1980 C-824/79 und 825/79 --Prodotti Alimentari Folci--, Slg. 1980, 3053, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1981, 147).

    Nach alledem erweist sich die tarifliche Lösung des FG als zutreffend, da sie sich eindeutig aus einer der maßgebenden sprachlichen Fassungen (hier der französischen, der die deutsche entspricht) ergibt und die dem verfolgten Ziel eindeutiger Einreihungen in die Nomenklatur Rechnung trägt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1980, 3053, ZfZ 1981, 147).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11
    Weichen die Sprachfassungen unionsrechtlicher Vorschriften voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 7. Dezember 1995 C-449/93 --Rockfon--, Slg. 1995, I-4291; vom 24. Oktober 1996 C-72/95 --Kraaijeveld u.a.--, Slg. 1996, I-5403; vgl. insbesondere bei unterschiedlicher englischer und französischer Sprachfassung von Vorschriften des HS: EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1980 C-824/79 und 825/79 --Prodotti Alimentari Folci--, Slg. 1980, 3053, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1981, 147).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11
    Weichen die Sprachfassungen unionsrechtlicher Vorschriften voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 7. Dezember 1995 C-449/93 --Rockfon--, Slg. 1995, I-4291; vom 24. Oktober 1996 C-72/95 --Kraaijeveld u.a.--, Slg. 1996, I-5403; vgl. insbesondere bei unterschiedlicher englischer und französischer Sprachfassung von Vorschriften des HS: EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1980 C-824/79 und 825/79 --Prodotti Alimentari Folci--, Slg. 1980, 3053, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1981, 147).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 91/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Zolltarifliche Einreihung - Zubehör für

    Auszug aus BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11
    Das FG ist bei dieser Beurteilung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Merkmal der "Erkennbarkeit" davon ausgegangen, dass die Eigenschaft einer Ware als Teil einer bestimmten Maschine (etc.) bei der Zollabfertigung für die Beamten der abfertigenden Zollstelle anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale erkennbar sein muss, was keine besondere, sondern lediglich eine durchschnittliche Sachkunde voraussetzt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234).
  • FG Hamburg, 25.09.2023 - 4 K 22/20

    Zolltarif: Einreihung als Teil eines medizinischen Instruments

    Mit der Anm. 2 lit. b) zu Kap. 90 KN soll eine klare und einheitliche tarifliche Zuordnung von Waren, die unterschiedlichen Verwendungszwecken dienen können, erreicht werden (BFH, Beschluss vom 7. November 2011, VII B 77/11, Rn. 8 f.).
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